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Aktuelle Information

Die Bundesregierung hat eine Reform der Pflegeausbildung beschlossen. Ab dem 01.01.2020 findet die Ausbildung in den Pflegeberufen auf einer neuen Rechtsgrundlage statt. Die Konsequenz daraus ist, dass es für einen Übergangszeitraum parallele Ausbildungsgänge gibt. Einerseits Auszubildende, die noch in den Jahren 2018 oder 2019 begonnen haben und andererseits Auszubildende, die bereits mit der neuen Ausbildung starten.

Auch die Ausbildung nach dem sog. Pflegeberufereformgesetz (PflBG) wird über eine Umlage finanziert.

Der Refinanzierungsbetrag beträgt ab dem 01.01.24       1,66€.

Im Unterschied zur Umlage nach dem Altenpflegegesetz erfolgt die Refinanzierung bei allen Hausbesuchen mit Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – also auch bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.

Wir werden die Refinanzierungsbeträge auf den Rechnungen getrennt ausweisen. Bitte beachten Sie auch beigefügte Information zum neuen Pflegeberufegesetz.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen ab 2024

 

Ab sofort soll nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege als Kriterium für Pflegebedürftigkeit gelten, sondern der Grad der Selbstständigkeit, also wie selbstständig die pflegebedürftige Person noch ist.Die Pflegegrade sollen vor allem Menschen mit Demenz und psychisch Erkrankten die gleichen Pflegeleistungen ermöglichen, wie Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtigungen.

 

Alle Leistungen der Pflegekassen ab 2024 im Überblick

    

Pflegehilfsmittel

Bis zu 40 Euro werden von der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel erstattet. Dazu zählen zum Beispiel Betteinlagen oder Einmalhandschuhe. Pflegehilfsmittel werden allgemein als Geräte und Sachmittel bezeichnet, ohne die die Pflege zuhause nicht funktioniert. Sie können die häusliche Pflege erleichtern und für ein selbstständigeres Leben bei Pflegebedürftigkeit führen.

Verhinderungspflege

In den Pflegegraden 2-5 erhalten die Pflegebedürftigen 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen. Diese Leistungen können bezogen werden wenn die private Pflegekraft im Urlaub ist oder krankheitsbedingt an der Pflege gehindert wird.

Von den 1.612 Euro können 50%, also 806 Euro, des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege angerechnet werden. Dies ist nur möglich wenn die Kurzzeitpflege in einem Jahr nicht genutzt wird. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Leistungen für die Verhinderungspflege, können aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich anrechnen lassen.

Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5 erhalten 1.612 Euro für Kurzzeitpflegebis zu acht Wochen. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro anrechnen lassen.

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